Nicht alle Rechtsanwälte sind „Verpflichtete“ im Sinne des GwG.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind Rechtsanwälte, verkammerte Rechtsbeistände,
Patentanwälte sowie Notare verpflichtet, soweit sie
a) für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung von folgenden Geschäften
mitwirken:
aa) Kauf und Verkauf von Immobilien und Gewerbebetrieben,
bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von
Gesellschaften erforderlichen Mittel,
ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften,
Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen oder
b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen.
2. Syndikusrechtsanwälte
Dies gilt prinzipiell, wie sich aus § 6 Abs. 3 GwG ergibt, auch für
Syndikusrechtsanwälte, wenn sie die vorstehenden Kataloggeschäfte im Rahmen
ihrer beruflichen Tätigkeit als Angestellte eines Unternehmens ausüben.