Rechtsanwälte, Kammerechtsbeistände, Patentanwälte und Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetze können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sein.
Dies ist der Fall, wenn sie in Ausübung ihres Berufs für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von sogenannten Kataloggeschäften gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG beteiligt sind.
Verpflichtet sind Rechtsanwälte nicht nur als Kanzlei, sondern als einzelne Berufsträger.
Jeder nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete muss angemessene interne Sicherungsmaßnahmen gegen den Missbrauch zur Geldwäsche oder Terrorismusbekämpfung unternehmen.
Rechtsanwaltskanzleien mit mehr als 30 Berufsangehörigen müssen einen direkt der Geschäftsleitung unterstellten Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter bestellen.
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